WOHNUNGSEIGENTUMSVERWALTUNG
Die Wohnungseigentumsverwaltung umfasst die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nicht davon erfasst ist die Verwaltung des Sondereigentums, deshalb ist die Bezeichnung WEG-Verwaltung eigentlich besser.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gem. § 21 Abs. 1 WEG den Eigentümern gemeinsam. Das kann bei kleineren Eigentümergemeinschaften noch praktikabel sein, in der Regel wird jedoch bereits in der Teilungserklärung oder durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung ein Verwalter bestellt.
Für die WEG-Verwaltung gelten die Vorschriften der §§ 20 - 29 WEG. Die Aufgaben der Verwaltung beschreibt § 21 Abs. 5 WEG, die Rechte und Pflichten des Verwalters finden sich in den §§ 27 und 28 WEG, siehe dort.
Zusätzlich zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird die Verwaltung sehr stark durch höchstrichterliche Rechtsprechung reglementiert.
Für die Übernahme von WEG-Verwaltungen ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Trotz der erheblichen Anforderungen an die beruflichen Fähigkeiten eines WEG-Verwalters gibt es jedoch keine gesetzlich geforderten Kenntnisse oder sonstige Qualifikationen.
Allerdings ist ohne eine fundierte Ausbildung im kaufmännischen und juritischen Bereich eine optimale WEG-Verwaltung nicht möglich. Eine umfassende vorherige Ausbildung ist deshalb nicht nur sinnvoll, sondern für eine erfolgreiche Existenz als Hausverwalter unumgänglich. Zudem haftet der Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft für alle von ihm zu vertretenden Vermögens- und Vertrauensschäden.
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Siehe auch: Mietshausverwaltung - Sondereigentumsverwaltung