STIMMRECHT
Das Stimmrecht ist das wichtigste Recht des Eigentümers in seiner Eigentümergemeinschaft, denn nur mit seinem Stimmrecht kann er in der Eigentümerversammlung Einfluss nehmen auf die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer untereinander und zu Dritten, auf die Instandsetzung und Instandhaltung und auf die Nutzungsmöglichkeiten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Nach § 25 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer nur eine Stimme (Kopfprinzip), unabhängig von der Anzahl seiner Wohnungen oder der Größe der Miteigentumsanteile. § 25 Abs. 2 WEG ist jedoch abdingbar, d.h. in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung kann das Stimmrecht auch anders geregelt sein, z.B. nach Wohneinheiten (Objektprinzip) oder nach Miteigentumsanteilen (Wertprinzip).