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HAUSVERWALTUNG

Hausverwaltung ist die Verwaltung eigenen und/oder fremden Grundbesitzes. Während die Verwaltung einer Immobilie als Vermögensverwaltung kein Gewerbe darstellt, ist die Verwaltung von fremden Grundbesitz eine gewerbliche Tätigkeit, für die eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Bei der Hausverwaltung ist zu unterscheiden in

 

Mietshausverwaltung:

Der Mietshausverwalter übernimmt die Aufgaben des Eigentümers bei vermieteten Wohngebäuden. Er ist Auftragnehmer gem. §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag), Rechte und Pflichten des Mietshausverwalters ergeben sich allein aus dem Vertrag, spezielle gesetzliche Vorgaben gibt es nicht.

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Wohnungseigentumsverwaltung:

Die Wohnungseigentumsverwaltung unterliegt hingegen den Vorschriften des WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Der WEG-Verwalter ist ausschließlich für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. §§ 20 ff. WEG zuständig, die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich insbesonders aus § 27 WEG.

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Verwaltung von Gewerbeimmobilien:

Die Verwaltung von Gewerbeimmobilien ist wie die Mietshausverwaltung nicht gesetzlich geregelt. Zur reinen kaufmännischen Verwaltung kommt bei größeren Gewerbeobjekten häufig ein komplettes Anlagenmanagement (Facilitymanagement) hinzu.

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