MIETKAUTION - MIETSICHERHEIT


Gemäß § 551 BGB darf der Vermieter eine Mietkaution (Mietsicherheit, Deponat) verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dabei darf die Mietkaution drei Nettomieten (Kaltmieten) nicht übersteigen. Wird eine höhere Mietkaution vereinbart, muss der Mieter trotzdem nur drei Monatsmieten Sicherheit leisten.

In der Praxis wird die Mietkaution auch als Bankbürgschaft, meistens aber durch Verpfändung eines speziellen Sparbuchs (bei jeder Bank erhältlich) geleistet.

Wenn eine Barzahlung vereinbart ist, hat der Mieter das Recht, die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten zu leisten, wobei die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen ist. Auch hierzu sind für den Mieter nachteilige Vereinbarungen unwirksam.

Barzahlungen muss der Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und bleiben zur Erhöhung auf dem Sparbuch.