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PREISANGABENVERORDNUNG

Die Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) trat zum 1. Mai 1985 in Kraft und dient ausschließlich dem Schutz der Verbraucher. So sind gegenüber Letztverbrauchern immer Endpreise einschl. Mehrwertsteuer und sonstiger Kosten anzugeben. Kreditinstitute sind verpflichtet, zur besseren Vergleichbarkeit von Darlehen auch immer den Effektivzins anzugeben.

Letzte Änderung vom 23. März 2009 m.W.v. 1. November 2008 (BGBl. I S. 653).


§ 1 Grundvorschriften

§ 2 Grundpreis

§ 3 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser

§ 4 Handel

§ 5 Leistungen

§ 6 Kredite

§ 6a Werbung für Kreditverträge

§ 6b Überziehungsmöglichkeiten

§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe

§ 8 Tankstellen, Parkplätze

§ 9 Ausnahmen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11

Anlage (zu § 6)