ÄNDERUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHS

Mit der Änderung des § 1374 BGB zum 1. September 2009 wird der Zugewinnausgleich gerechter berechnet. Denn jetzt werden auch die Schulden, die ein Ehepartner bei Beginn der Zugewinngemeinschaft mitbrachte, in vollem Umfang berücksichtigt. Eine Tilgung dieser Schulden während der Ehe erhöht nun die Forderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Nach der Regelung bis zum 31.08.2009 wurden anfängliche Schulden eines Ehepartners nur in der Höhe eines positiven Vermögens eingerechnet.

Beispiel:

Zu Beginn der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann Schulden in Höhe von 20.000 €. Die Ehefrau hat weder Schulden noch Vermögen.

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann seine Schulden getilgt und 10.000 € auf dem Sparbuch. Sein wirtschaftlicher Vermögenszuwachs beträgt also 20.000 € + 10.000 € = 30.000 €.

Die Ehefrau hat während der Zugewinngemeinschaft 10.000 € erwirtschaftet.

Berechnung bis zum 31.08.2009:

 
Ehemann
Ehefrau
Schulden
- 20.000 €
0 €
Anfangsvermögen
0 €
0 €
Endvermögen
10.000 €
10.000 €
Zugewinn
10.000 €
10.000 €
Zugewinnausgleich
0 €
0 €

Berechnung ab 01.09.2009:

 
Ehemann
Ehefrau
Schulden
- 20.000 €
0 €
Anfangsvermögen
- 20.000 €
0 €
Endvermögen
10.000 €
10.000 €
Zugewinn
30.000 €
10.000 €
Zugewinnausgleich
- 10.000 €
+10.000 €

 

Mit der Neuregelung ändert sich auch der Stichtag für die Berechnung der Ausgleichsforderung von der Beendigung des Güterstandes (alte Regelung) auf die Rechtshängigkeit der Scheidungsantrags (neue Regelung). Damit wird Vermögensverschiebungen während des Scheidungsverfahrens vorgebeugt.