VERSORGUNGSAUSGLEICH
Der nacheheliche Versorgungsausgleich dient dem Ausgleich von Unterschieden in der Vorsorge für Alter und Erwerbsunfähigkeit. Dabei werden alle von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung und aus Versicherungsverträgen gleichmäßig auf beide Partner verteilt.
Der Versorgungsausgleich wird in allen Güterständen (Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung) durchgeführt, kann aber gem. § 1408 Abs. 2 BGB in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Mit der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs wird nunmehr jeder Versorgungsanspruch im jeweiligen Versorgungssystem belassen und dort geteilt. Damit erhält jeder Ex-Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorger.
Nach den bis zum 1.9.2009 geltenden Bestimmungen wurde unter Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen ein Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung geschaffen, was häufig fehleranfällig war.
Gesetzlich ist der Versorgungsausgleich nun nicht mehr im BGB, sondern im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Der Versorgunsgausgleich findet auch bei der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft statt (§ 20 LPartG).