RANGPRINZIP

Im Arbeitsrecht herrscht zunächst das Rangprinzip, d.h. ranghöhere Vorschriften gehen rangniedrigeren Vorschriften grundsätzlich vor. Dabei gilt nachstehende Rangfolge:

1. Europäisches Gemeinschaftsrecht (EU-Recht)
2. Verfassung (Grundgesetz)
3. Bundesgesetze
4. Landesgesetze
5. Tarifvertrag
6. Betriebsvereinbarung
7. Arbeitsvertrag
8. Dispositives (abdingbares) Gesetzesrecht
9. Direktionsrecht des Arbeitgebers

Beispiel: Im Tarifvertrag sind für die Arbeitnehmer 26 Tage Urlaub festgeschrieben. Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters sind jedoch nur 24 Tage Urlaub vereinbart. Nach dem Rangprinzip geht die tarifvertragliche Vereinbarung vor. Dem Arbeitnehmer stehen also 26 Tage Urlaub zu.

Gleichzeitig gilt aber auch das Günstigkeitsprinzip: Ist die rangniedrigere Regelung für den Arbeitnehmer günstiger, dann geht diese Regelung ausnahmsweise der ranghöheren vor.

Widersprechen sich Regelungen auf der selben Rechtsstufe, dann gilt das Spezialitätsprinzip, d.h. die jeweils speziellere Regelung geht der allgemeineren vor. Selbst dann, wenn die speziellere Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Auf der gleichen Stufe wirkt also nicht das Günstigkeitsprinzip.