PRÜFUNGSORDNUNG IMMOBILIENFACHWIRT/IN IHK

Der Titel der Geprüften Immobilienfachwirtin IHK bzw. des Geprüften Immobilienfachwirts IHK kann durch die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer erworben werden. Deren Voraussetzungen und Inhalte sind geregelt in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin“ vom 25. Januar 2008.

Die Prüfung findet im Regelfall vor der Industrie- und Handelskammer statt, die für Ihren Wohnsitz bzw. Ihren Arbeitsplatz zuständig ist. Bei der Anmeldung sind wir Ihnen gerne behilflich.


ZUR PRÜFUNG VOR DEN INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN WIRD NUR ZUGELASSEN,

wer zum Zeitpunkt der Abnahme der Prüfung:

  1. eine Ausbildung als Kauffrau-/mann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft erfolgreich beendet hat und mindestens zwei Jahre Berufspraxis in der Immobilienwirtschaft nachweisen kann,   oder

  2. eine sonstige kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens drei Jahre Berufspraxis in der Wohnungswirtschaft nachweisen kann,   oder

  3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in der Wohnungswirtschaft nachweisen kann   oder

  4. durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, dass er entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.


Sofern Sie die Voraussetzungen für eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nicht erfüllen oder die Prüfung dort aus anderen Gründen nicht ablegen wollen, können Sie auch eine Prüfung zur Immobilienwirtin bzw. zum Immobilienwirt vor der Prüfungskommission der DeOnA Online Akademie ablegen.

Für akademieinterne Prüfung zum/zur Immobilienwirt/in (DOA) ist die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Lehrgang sowie eine ausreichende Leistungsbewertung durch die Zwischenprüfungen erforderlich. Sie erhalten bei bestandener Prüfung das Zertifikat "Geprüfte/r Immobilienwirt/in (DOA)".

Unabhängig von der Entscheidung, ob und vor welcher Institution die Prüfung abgelegt wird, erhält jeder Teilnehmer des Online-Lehrgangs ein Teilnahme-Zertifikat.